Klagen gegen subsidiären Schutz

Uns wird immer häufiger berichtet, dass auch Menschen aus Syrien keinen vollen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG mehr bekommen sondern lediglich den Subsidiären Schutz.

Rechtliche Grundlagen und Folgen:

    1. voller Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG:
      Fluechtlingsschutz

      • Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre
      • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
      • Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
      • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
        (Quelle: BAMF-Website – 06.08.2016)

 

  1. subsidiärer Schutz nach §4 Abs. 1 AsylG:
    • Familiennachzug bis März 2018 ausgesetzt
    • Aufenthaltserlaubnis für ein Jahrsubsidaerer Schutz
    • bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre
    • Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
    • unbeschränkter Arbeitsmarktzugang – Erwerbstätigkeit gestattet
      (Quelle: BAMF-Website – 01.08.2016)

Sollte die Entscheidung über das Asylverfahren zum Ergebnis des subsidiären Schutzes (§4 Abs. 1 AsylG) kommen, kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Klage gegen diesen eingereicht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats nach Zustellung begründet werden.

WIR EMPFEHLEN HIER AUSDRÜCKLICH SOFORT ZUM ANWALT ZU GEHEN! Wichtig: Immer den gelben Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufbewahren und dem Anwalt vorlegen!

Das Verwaltungsgericht entscheidet dann ob der Bescheid korrekt ist oder nicht. Derzeit entscheiden eigentlich praktisch alle Verwaltungsgerichte zugunsten der Syrer, d.h. der volle Flüchtlingsstatus wird zuerkannt.

Nach einem positiven Urteil hat das Bundesamt für Migration (BAMF) dann 1 Monat Zeit um Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes stellen.

Verstreicht die Frist von 1 Monat ist das Urteil automatisch rechtskräftig – doch vorsicht: die Frist ist abhängig vom Datum der Zustellung des Urteils beim BAMF Da man dieses nicht erfährt, heißt keine Post innerhalb von 1 Monat daher leider nicht automatisch, dass das positive Urteil rechtskräftig ist, zumal auch noch Bearbeitungszeiten beim Verwaltungsgericht hinzukommen.

Beantragt das BAMF innerhalb von 1 Monat Berufung und wird diese zugelassen, was derzeit der Fall ist, wird das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof seinen Fortgang nehmen.

DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF WIRD ALLERDINGS BEREITS AM 06.12.2016 EINE GRUNDSATZVERHANDLUNG IN BEREITS ZUGELASSENEN BERUFUNGSVERFAHREN DURCHFÜHREN. DAVON WIRD ABHÄNGEN WIE ANDERE VERFAHREN EINZUSCHÄTZEN SIND UND WIE LANGE DIESE DAUERN WERDEN.
Sobald uns diesbezüglich neue Informationen vorliegen, teilen wir euch diese natürlich mit.

Beantragt das BAMF innerhalb von 1 Monat KEINE Berufung, wird nach einiger Zeit (kann leider mehrere Monate dauern) automatisch ein entsprechender Bescheid über den vollen Flüchtlingsstatus nach §3 Abs. 1 AsylG vom BAMF übersandt. Anschließend kannen wie gewohnt der Ausweis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir KEINE Rechtsberatung machen, sondern lediglich uns vorliegende Informationen darstellen.