Gebührenpflicht für anerkannte Asylbewerber – ERHÖHUNG ab 01.09.2016

UPDATE: Gebührenpflicht für anerkannte Asylbewerber – ERHÖHUNG ab 01.01.2017


Bereits in den letzten Monaten war die Gebührenpflicht für Anerkannte Asylbewerber immer wieder ein Thema. Auch die rückwirkend ausgestellten Gebührenbescheide beschäftigten viele Menschen.

Im folgenden Beitrag wollen wir versuchen etwas Klarheit zu schaffen und die Kosten ab dem 01.09.2016 aufführen – Beispielberechnungen veranschaulichen diese.

Im Anschluß geben wir noch einige Informationen bzgl. der rückwirkenden Gebührenbescheide.

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass wir KEINE rechtliche Beratung durchführen, sondern lediglich Informationen zur Verfügung stellen – diese sind selbstständig auf die Aktualität zu prüfen.

Personen mit dem folgenden Status müssen (ab dem 01.09.2016 höhere) Gebühren für Unterkunft, Energie und Sachleistungen zahlen:

  • Asylberechtigte nach Art.16a Grundgesetz (GG)
  • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit §25 Abs.2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • sonstigen Nichtleistungsberechtigten und sonstigen Abschiebeschutzberechtigten nach §25 Abs.3 AufenthG und ff §28 AufenthG
  • Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG in Verbindung § 25 Abs. 2 AufenthG

Da die genannten Personengruppen nicht mehr dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der vom Freistaat Bayern untergebracht werden muss, angehören, ist ein weiterer Aufenthalt in einer staatlichen Unterkunft nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr zulässig. Die neuen Mitbürger werden daher aufgefordert, sich eine private Unterkunft zu suchen. (hierbei bitte die aktuellen Auflagen des neuen Integrationsgesetztes beachten und bei einem anstehenden Umzug mit der zustädigen Ausländerbehörde sprechen!)

Seit geraumer Zeit werden Gebührenbescheide versandt, in denen Unterkunftsgebühren, Haushaltsenergie und evtl. Verpflegungsgebühren für die derzeitige Unterbringung und Verpflegung in staatlichen Unterkünften berechnet werden. Diese Berechnung erfolgt bis zum Tag, an dem man offiziell auszieht.

UPDATE: Gebührenpflicht für anerkannte Asylbewerber – ERHÖHUNG ab 01.01.2017

Die Gebühren setzen sich ab 01.09.2016 wie folgt zusammen:

§ 23 Abs. 1 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) Unterkunftsgebühr

Die Höhe der Gebühr für die Unterkunft beträgt

  1. für allein stehende oder dem Haushalt vorstehende Personen monatlich 278,00 €,
  2. für alle weiteren Haushaltsangehörigen monatlich 97,00 €.

§ 24 DVAsyl Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie

Die Höhe der Gebühr beträgt

  1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende monatlich 128,00 € für Verpflegung und 28,00 € für Haushaltsenergie,
  2. für übrige Erwachsene, die nicht unter Nr. 1 fallen, monatlich 115,00 € für Verpflegung und 25,00 € für Haushaltsenergie
  3. für Kinder von 14 bis 17 Jahren monatlich 124,00 € für Verpflegung und 13,00 € für Haushaltsenergie,
  4. für Kinder von 6 bis 13 Jahren monatlich 96,00 € für Verpflegung und 10,00 € für Haushaltsenergie
  5. für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 78,00 € für Verpflegung und 5,00 € für Haushaltsenergie.

Musterberechnung Unterkunftsgebühr, Haushaltsenergie und Verpflegung:

beispielrechnungen

Bei Einreichung des Kostenbescheides beim zuständigen Jobcenter werden die Kosten für Unterkunft i.d.R übernommen und der Bescheid des Jobcenters entsprechend angepasst. Der Betrag für die Unterkunft wird i.d.R. direkt vom Jobcenter an die Regierung bezahlt.

Für rückwirkend erhobene Forderungen kann schriftlich eine Ratenzahlung beantragt werden.

Alternativ kann Klage erhoben werden – hier ist der Ausgang derzeit allerdings ungewiss. Je nach Höhe der erhobenen Forderung sollten die Kosten abgewogen werden. Es sollte Prozesskostenhilfe beantragt werden – wird diese abgelehnt, sollte auch die Klage zurück gezogen werden, da keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Kosten (Gericht & Rechtsanwalt) die bei Klageerhebung auf die Personen zukommen:

Bei den Gebührenbescheiden richtet sich die Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten nach dem Streitwert, das ist die geltend gemachte Forderung.

Das ergibt sich aus Anlage 2 zu § 34 GKG (Gerichtskostengesetz)
Bei einem

  • Streitwert bis 500 € beträgt eine 1,0 Gebühr 35 €
  • Streitwert bis 1.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 53 €
  • Streitwert bis 1.500 € beträgt eine 1,0 Gebühr 71 €
  • Streitwert bis 2.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 89 €
  • Streitwert bis 3.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 108 €
  • Streitwert bis 4.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 127 €
  • Streitwert bis 5.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 146 €

Bei Klageerhebung werden 3,0 Gebühren fällig, d.h.

  • bei einer Forderung von z.B. 258,36 € sind Gerichtskosten in Höhe
    von 3 x 35 € = 105 € zu zahlen.
  • bei einer Forderung von z.B. 1.001 € sind Gerichtskosten in Höhe
    von 3 x 71 € = 213 € zu zahlen

Bei Klagerücknahme werden dann 2,0 Gebühren zurückerstattet,
also 70 €  bzw. 142 €.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind folgende nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz):

Bei einem

  • Streitwert bis 500 € beträgt eine 1,0 Gebühr 45 €
  • Streitwert bis 1.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 80 €
  • Streitwert bis 1.500 € beträgt eine 1,0 Gebühr 115 €
  • Streitwert bis 2.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 150 €
  • Streitwert bis 3.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 201 €
  • Streitwert bis 4.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 252 €
  • Streitwert bis 5.000 € beträgt eine 1,0 Gebühr 303 €

Bei Klageerhebung wird eine 1,3 Verfahrensgebühr fällig, d.h.

  • bei einer Forderung von z.B. 258,36 € sind Anwaltsgebühren in Höhe
    von 1,3 x 45 € = 58,50 € plus 19% Mwst (=11,32 €)
    insgesamt also 69,82 € zu zahlen.
  • bei einer Forderung von z.B. 1.001 € sind Anwaltsgebühren in Höhe
    von 1,3 x 115 € = 149,50 € plus 19% Mwst (=28,51 €)
    insgesamt also 178,01 € zu zahlen.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, kommt eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 plus Mwst dazu.

Wir weisen darauf hin dass diese Kosten immer auf Ihre Aktualität zu prüfen sind!

Überblick der Kosten für eine Klageerhebung auf Arabisch:

عند رفع اي دعوة قضائية سوف يتوجب عليك دفع الرسوم التالية:
1- رسم يتوجب دفعه للمحكمة وهو ثلاثة اضعاف الرسم المحكمة المخصص ويتم تحديده حسب مبلغ المتنازع عليه وفق الجدول التالي
مبلغ النزاع حتى الرسم الواحد الرسم المستحق X3
500 € 35 € 105 €
1.000 € 53 € 159 €
1.500 € 71 € 213 €
2.000 € 89 € 267 €
3.000 € 108 € 324 €
4.000 € 127 € 381 €
5.000 € 146 € 438 €
في حالة الغاء الدعوة يتم استرجاع فقط مثلي الرسم الواحد (X2), فرضا كان مبلغ النزاع 258 يورو يتم دفع في بداية الدعوة ثلاثة اضعاف الرسم الواحد 35X3=105 يورو وفي حال قررت الانسحاب من الدعوة يتم استرداد 35X2 =70 يورو.

2- رسم يتوجب دفعه للمحامي وهو 1.3 الرسم المحامي المخصص ويتم تحديده حسب مبلغ المتنازع عليه وفق الجدول التالي
مبلغ النزاع حتى الرسم الواحد الرسم المستحق X 1.3
500 € 45 € 58.5 €
1.000 € 80 € 104 €
1.500 € 115 € 149.5 €
2.000 € 150 € 195 €
3.000 € 201 € 261.3 €
4.000 € 252 € 327.6 €
5.000 € 303 € 393.9 €
ويتم اضافة ضريبة قدرها 19% على رسم المحامي المستحق .
لذلك في حالة 258 يورو يكون رسم المحامي 45X1.3=58.6 € ويضاف ضريبة 19% (=11.32€) ويكون المجموع 69.82 للدفع.
في حالة 1001 يورو يكون رسم المحامي 115X1.3=149.5€ ويضاف ضريبة 19% (=28.51€) ويكون المجموع 178.01 للدفع ذ.

3- في حال اعتماد جلسة تحكيم يتم دفع رسم 1.2 من رسم الجلسات المخصص ويتم ايضا اضافة الضريبة عليه.